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Sämtliche
Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen aufgrund der nachstehenden
Bedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen ist. Durch die
Auftragserteilung gelten sie als anerkannt. Änderungen bedürfen der
Schriftform. Mündliche oder telefonische Abmachungen erhalten erst
Rechtsgültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.
Technische Auskünfte, soweit sie über die Angaben des Herstellers
hinausgehen, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Grundlage dafür
bilden die uns vom Kunden angegebenen Problemdarstellung, von deren
Richtigkeit und Vollständigkeit wir ausgehen.
1. Angebote/Preise:
Unsere Angebote, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch, sind wenn
nicht ausdrücklich anders vermerkt, freibleibend ab Lager. Den
Zwischenverkauf behalten wir uns vor. Gegenüber Letztverbrauchern sind
unsere Angebote 2 Monate verbindlich. In Rechnung gestellt werden die am
Tag der Auslieferung bzw. Durchführung der Leistung gültigen Preise.
2. Lieferung:
Die vereinbarte Lieferzeit ist mangels ausdrücklicher gegenteiliger
Vereinbarung nur als annähernd zu betrachten. Wird diese Lieferzeit
wesentlich überschritten, so hat der Käufer das Recht, uns eine angemessene
Nachfrist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten
oder Erfüllung zu verlangen. Schadenersatzforderungen wegen verspäteter
Lieferung sind ausgeschlossen. Haben wir den Käufer verständig, dass die
bestellte Ware versand- bzw. abholbereit ist, so ist dieser verpflichtet,
die Ware innerhalb von 14 Tagen ab Verständigung abzuholen bzw. liefern zu
lassen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Übernahme, sind wir
berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserem
Ermessen zu lagern und in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsfristen werden
dadurch nicht geändert. Verpackungsmaterial wird verrechnet und nicht
zurückgenommen. Für palettiert gelieferte Waren verrechnen wir
Paletteneinsatz; bei Rückgabe der Paletten in einwandfreiem
Zustand wird der Einsatz vergütet. Palettenrückholungen werden
gesondert verrechnet.
3. Transport:
Gewünschter Transport wird, sofern nicht anders vereinbart, gesondert in
Rechnung gestellt. Das Abladen der Fahrzeuge hat der Empfänger unverzüglich
zu veranlassen. Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Abnehmers. Das
Abladen durch uns ist gesondert zu vereinbaren und wird gesondert
verrechnet. Abladen bedeutet das Abstellen der Ware auf einer vom Empfänger
vorgesehenen, geeigneten Lagerfläche direkt neben dem LKW. Darüber
hinausgehende Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und
Bezahlung. Alle Transportleistungen erfolgen unter der Voraussetzung der
möglichen und erlaubten Zufahrt der Lkws. Für Bahnversand sind gesonderte
Vereinbarungen zu treffen.
4. Gewährleistung und Haftung:
Wir leisten Gewähr bei den von uns gelieferten Produkten nur im Rahmen
der von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften (z.B. Qualitäten,
Normentsprechung u.ä.) bzw. für jene Eigenschaften, die bei sachgerechter
und zweckbestimmter Anwendung an das Produkt gestellt werden. Vom Käufer
ausdrücklich geforderte besondere Qualitätsansprüche müssen durch uns
bestätigt werden. Im Zweifelsfall sind zur Entscheidung über die
Qualitätsbeschaffenheit der gelieferten Produkte Atteste der zuständigen
behördlich anerkannten Prüfstellen heranzuziehen. Ansprüche aufgrund von
Weiterverarbeitungsmängeln, unsachgemäßer Lagerung durch den Kunden etc.
sind ausgeschlossen.
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß zu prüfen
und einen allfälligen Mangel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8
Tagen nach Übernahme der Ware und bei verborgenen Mängel spätestens 8 Tage
nach deren Entdeckung, schriftlich geltend zu machen. Sollte bei der
Verarbeitung ein Mangel festgestellt werden, so hat der Käufer die
Verarbeitung sofort einzustellen und uns unverzüglich zu verständigen.
Sämtliche weitere Schritte zur Mängelbehebung sind im Einvernehmen zwischen
dem Käufer und uns festzusetzen. Im Falle der Beanstandung ist aber der
Käufer verpflichtet, die Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und
zu lagern. Unbeschadet der vorher angeführten Fristen verjähren die
Ansprüche aus der Gewährleistung nach 6 Monaten ab Lieferung der Ware. Die
Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung
der Käufer selbst oder eine von ihm ermächtigte Person Änderungen oder
Instandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vornimmt.
5. Erfüllung und Gefahrenübergang:
Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit der Übernahme der Waren durch den
Käufer oder einem von ihm Beauftragtem durch die Bestätigung der
Lieferpapiere über. Bei auftragsgemäßer Zustellung auf eine unbesetzte
Baustelle übernehmen wir keine Garantie für Unversehrtheit und
Vollständigkeit der Lieferung.
6. Umtausch und Rücksendung:
Grundsätzlich sind wir verpflichtet, Waren umzutauschen oder
zurückzunehmen. Erklären wir uns dazu bereit, so gelten folgende
Bedingungen:
- Rücknahme oder
Umtausch ist nur innerhalb 14 Tagen ab Kaufdatum möglich.
- Es muss sich um
nachweislich bei uns gekaufte Lagerware in kompletten
Verpackungseinheiten handeln. Ausgenommen sind daher Bestellware,
Zuschnitte, preisreduzierte Restposten sowie Waren, die in gleicher optischer
Beschaffenheit nicht mehr vorrätig sind, insbesondere Fliesen.
- Die Ware muss
original verpackt, unbeschädigt und in wiederverkaufsfähigem Zustand
sein.
- Für Retourwaren
werden ausnahmslos folgende Prozentsätze in Anrechnung
gebracht: mindestens 10% für Retourware, die von der Firma Teubl
zurückgeholt wird. Mindestens 5% für Retourware, die vom Kunden
zurückgebracht wird.
7. Zahlung:
Falls nicht anders vereinbart, ist die Zahlung unserer Lieferung sofort
nach Rechnungserhalt fällig. Schecks übernehmen wir zahlungshalber,
vorbehaltlich ihrer Einlösung. Einlangende Zahlungen werden unbeschadet
eines angegebenen Verwendungszwecks in erster Linie zur Abdeckung generell
sofort fälliger Nebenkosten herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden
den ältesten Forderungen und Lieferungen oder Leistungen angerechnet.
Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn sie in der vereinbarten Höhe
und Frist vorgenommen werden und keine sonstigen Fälligkeiten bestehen. bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von mindestens 3% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Im
Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzugs,
Ausgleichs oder Konkurses etc. tritt für alle Einzelforderungen
Terminverlust ein. Darüber hinaus sind wir bei Nichteinhaltung unserer
Zahlungsbedingungen von allen weiteren Leistungs- und Lieferverpflichtungen
entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen
zurückzuhalten. Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder vom
Vertrag zurückzutreten.
8. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen
aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und
Nebenkosten) unser Eigentum. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte
Lieferungen, auch wenn diese abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in
Rechnung gestellt worden sind, gelten als einheitlicher Auftrag. Hierbei
erlischt unser Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren erst dann, wenn alle
unsere Forderungen aus dieser einheitlichen Lieferung beglichen sind. Bei
Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei sämtlichen
Warenrücknahmen sind wir berechtigt, angemessene Transport- u.
Manipulationskosten zu berechnen. Der Käufer tritt uns schon jetzt seine
Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder
Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer
Ansprüche gegen ihn zahlungshalber ab. Bei Verbindung oder Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen
Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum
Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Wird
die so geschaffene Sache weiterveräußert, tritt der Käufer uns den
aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der
vorhergehenden Bestimmungen ab. Wird Vorbehaltsware im Rahmen eines
Werkauftrages derart verarbeitet, dass ein Dritter Eigentum erwirbt, tritt
uns der Käufer im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen seinen Anspruch auf
den aliquoten Werkslohn ab. Wir sind in jedem Falle berechtigt, Auskunft
über die Forderungen zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben
und die Einziehung selbst vorzunehmen.
9. Haftungsausschluß:
Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird nach Maßgabe
des § 9 ProdHG ausgeschlossen für alle an Herstellung, Import und Vertrieb
beteiligten Unternehmer(n). Der Käufer (Abnehmer) verpflichtet sich, den
Haftungsausschuss iSd Pkt. 9 zur Gänze auf seine Abnehmer zu überbinden und
den Verkäufer in diese Freizeichnung dem Dritten gegenüber einzubeziehen.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Dies alles,
sofern diese Haftungsausschlüsse nicht zwingendem Recht widersprechen.
10. Rücktritt vom Vertrag:
Falls über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder
Ausgleichsverfahren eröffnet wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
11. Unwirksamkeit:
Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- u.
Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der
restlichen Bestimmungen. Ungültige Bestimmungen sind durch solche
Regelungen zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am
nächsten kommen. Diese Verkaufs- u. Lieferbedingungen sind integrierender
Bestandteil jedes mit uns geschlossenen Kaufvertrages. Geschäftsbedingungen
welcher Art immer, insbesondere Einkaufsbedingungen, die mit diesen Verkaufs-
u. Lieferbedingungen in Widerspruch stehen, sind in vollem Umfang
unwirksam.
12. Sonstige Vertragsbestimmungen:
Der Käufer erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag
enthaltenen persönlichen Daten von uns automationsunterstützt gespeichert,
verarbeitet und übernommen werden dürfen.
13.Gerichtsstand:
Zahlbar und klagbar in Hartberg.
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